Es handelt sich dabei um ein Verfahren der Geschwindigkeitsmessung, bei dem nicht – wie bei herkömmlichen „Blitzern“ üblich – die Geschwindigkeit an einem bestimmten Punkt gemessen, sondern über eine längere Strecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs ermittelt wird. Dies geschieht mittels zweier Kameras. Die Fahrzeuge werden sowohl beim ersten wie auch beim zweiten Kontrollpunkt fotografiert. Anhand der Länge der Strecke (2,2 km) und der Fahrtzeit errechnet das System die Durchschnittsgeschwindigkeit. Liegt diese über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wird der Verstoß automatisch der zuständigen Behörde für Bußgeldverfahren gemeldet.
Die Identifikation der Fahrzeuge erfolgt mittels einer automatischen Kennzeichenerfassung. Dabei werden aber nicht nur diejenigen Fahrzeuge, die mit überhöhter Geschwindigkeit fahren, sondern alle den Streckenabschnitt passierenden Fahrzeuge samt Kennzeichen erfasst und (jedenfalls kurzzeitig) gespeichert. Hier liegt das Problem: Auch „Nichttreffer“ werden ohne Rechtsgrundlage von dem System ausgewertet.
Keine Rechtsgrundlage für Streckenüberwachung
Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 12.03.2019 einem Eilantrag (AZ: 7 B 850/19) und auch einer Klage (AZ: 7 A 849/19) gegen die Section Control stattgegeben und damit das Pilotprojekt des Landes Niedersachsen kassiert. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover fehle es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, sowohl „Treffer“ wie auch „Nichttreffer“ zu erfassen und kurzzeitig zu speichern. Die Erfassung greife in das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zwar liegt im Niedersächsischen Landtag ein Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeigesetzes (LT-Drs. 18/850), mit dem in § 32 Abs. 8 NPOG-E eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft und damit die gesetzliche Grundlage eben nicht vorhanden. Einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müssen die Autofahrer auch nicht hinnehmen. „Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt.“ (Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12.03.2019)
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover ist zuzustimmen. Wenn der Gesetzgeber (das Land Niedersachsen) es nicht schafft, das neue Polizeigesetz in Kraft zu setzen, muss er auch die Konsequenzen tragen und die Section Control abschalten.