Ende 2018 startete das Land Niedersachen auf der B 6 zwischen Laatzen und Sarstedt im Süden Hannovers die deutschlandweit erste sog. Section Control. Wir berichteten in einem vorherigen Beitrag darüber.
Problematisch war, dass es zu diesem Zeitpunkt für die Section Control, also die auch verdachtsunabhängige Erfassung von Kfz-Kennzeichen, noch keine eindeutige Ermächtigungsgrundlage gab. Das niedersächsische Polizeigesetz war noch nicht erlassen.
Das Verwaltungsgericht Hannover gab deshalb am 12.03.2019 einem Eilantrag (7 B 850/19) und auch einer Klage (7 A 849/19) gegen die Section Control statt und kassierte damit das Pilotprojekt des Landes Niedersachsen.
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover legte das Land Niedersachen, vertreten durch die Polizeidirektion Hannover als zuständige Behörde, Berufung ein. Zwischenzeitig wurde am 14.05.2019 das neue niedersächsische Polizeigesetz verabschiedet, welches für die Section Control eine Rechtsgrundlage beinhaltet.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hob am 13.11.2019 (12 LC 79/19) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover auf und gestattete damit, dass die Section Control wieder in Betrieb genommen wird. Es sei auf die aktuelle Rechtslage abzustellen und danach erlaube der nun geschaffene § 32 Abs. 7 NPOG die Geschwindigkeitsmessung mittels Section Control.
§ 32 Abs. 7 NPOG lautet: „Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen,bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.“
Die Revision gegen das Urteil, also die weitere rechtliche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung dürfte damit endgültig sein. In Zukunft werden also auf der Bundesstraße 6 zwischen Laatzen und Sarstedt die Kfz-Kennzeichen aller Autofahrer gescannt und deren Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt. Die Daten sollen, wenn es nicht zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung kam, sofort wieder gelöscht werden.
Die gesetzliche Grundlage für diese Form der Überwachung wurde geschaffen, insoweitist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg rechtlich zutreffend. Ist die Maßnahme aber auch rechtens?