Handy am Steuer – ab wann ist es verboten?

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle ist das reine Halten des Mobiltelefons noch zulässig.

handy-am-steuer
unsplash.com - Omar Al-Ghosson

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte über den folgenden Sachverhalt (verkürzt dargestellt) zu entscheiden: Am 10.11.2017 führte der Betroffene seinen Pkw und „benutzte“ während der Fahrt ein Mobiltelefon, indem er dieses „in seiner Hand hielt“. Er wurde in 1. Instanz von dem zuständigen Amtsgericht wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts (Mobiltelefon) zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Die Geldbuße ist wegen der Höhe (über 60 Euro) verknüpft mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

 

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er war der Ansicht, eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons liege erst dann vor, wenn über das reine in-der-Hand-halten jedenfalls auch die Nutzung von Bedienfunktionen hinzukommt.

 

Die Entscheidung des OLG Celle

„Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht.“(Leitsatz OLG Celle)

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19

Das OLG Celle legte die hier maßgebliche Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO anders aus als noch das Amtsgericht in 1. Instanz. Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt, begehe der Fahrzeugführer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es müsse über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.

 

Damit widersprach das OLG Celle der Auffassung, wonach ein Verstoß bereits dann anzunehmen sei, wenn das elektronische Gerät lediglich in der Hand gehalten wird:

 

„Die Vorschrift (§ 23 Abs. 1a StVO, Anm. des Verfassers) regelt also, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist, und verbietet das Aufnehmen oder Halten des Geräts zu diesem Zweck („hierfür“). Fehlt es hingegen am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot. Deshalb kann nicht allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts ein Benutzen im Sinne der Vorschrift ausmachen. Hinzukommen muss vielmehr irgendein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Geräts, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation.“

 

Die Entscheidung dürfte für die Praxis weitreichende Bedeutung haben. Immerhin betrifft sie täglich unzählige Autofahrer.

 

Das OLG Celle folgt auch nach der Gesetzesänderung des § 23 Abs. 1a StVO im Oktober 2017 der gefestigten Rechtsprechung zur alten Fassung der Norm. Bereits früher war anerkannt, dass über das reine Aufnehmen eines Mobiltelefons hinaus dieses jedenfalls auch bedient/ benutzt werden musste. So war es z.B. nicht verboten, während der Fahrt ein Mobiltelefon aufzunehmen, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken (AG Landshut, Urteil vom 06.02.2017, 2 OWi 4286Js 12961/16).

Es bleibt also dabei: Das reine Halten eines Handys oder eines anderen elektronischen Geräts während der Fahrt ist noch nicht verboten. Dies wäre auch absurd, wenn man bedenkt, dass es zulässig ist, im Auto während der Fahrt zu trinken, zu essen oder sogar den – fast schon historischen – Falk-Stadtplan als Navigationshilfe zu benutzen.