Matthias Waldraff in „BILD“ zum Rücktritt von einer Straftat

Nach § 24 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung einer Straftat aufgibt.

Matthias Waldraff

Der § 24 StGB besagt: „Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.“

 

BILD Deutschland berichtet am 07.02.2019 ausführlich über den Rücktritt vom Versuch einer Straftat. In dem Artikel erläutert unser Senior-Partner Rechtsanwalt Matthias Waldraff als Rechtsexperte, wieso der Gesetzgeber die Möglichkeit des Rücktritts geschaffen hat und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

RA Matthias Waldraff in BILD: "Dass es einen Rücktritt gibt, ist vernünftig. Der Grundgedanke ist, dass wenn Täter wissen, dass sie immer die höchstmögliche Strafe bekommen, sie auch die schwere Tat begehen und ihren Plan vollenden."

In Deutschland gilt der Grundsatz: Strafe setzt Schuld voraus und jeder wird nach seiner individuellen Schuld bestraft. Wenn ein Täter freiwillig stoppt, bevor seine Tat vollendet ist, dann darf er auch nur gemessen an dieser Schuld bestraft werden. So soll z.B. auch einem Messerstecher eine „Goldene Brücke“ gebaut werden, wobei § 24 StGB nicht besagt, dass der Täter am Ende gänzlich straffrei bleibt.

 

Den vollständigen Artikel lesen Sie in BILD Deutschland, 07.02.2019, Seite 8 oder auf www.bild.de

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