Online-Schnäppchen – günstige Angebote mit teuren Folgen

Einkaufen macht den meisten Menschen Spaß und besonders dann, wenn man Waren auf den ersten Blick zu erheblich besseren Konditionen erwerben kann, als dies hierzulande üblich ist. Mit ein paar Mausklicks schnell vermeintliche Markenschuhe auf Webseiten, die nicht selten über kein Impressum verfügen, in den Warenkorb legen und sich wegen des bestellten Schnäppchens grinsend zurücklehnen, bis der Postbote an der Tür klingelt. So die Theorie.

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In seltenen Glücksfällen hat man es als Käufer mit einem in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer zu tun, wodurch dem Käufer die zahlreichen verbraucherfreundlichen europäischen Vorschriften bei Problemen im Rahmen des Kaufes zu Gute kommen.

 

Aber was ist, wenn man beispielsweise Waren aus Fernost kauft? Womöglich auch noch gefälschte Markenartikel?

 

Zunächst einmal ist es fraglich, ob dann überhauptdeutsches bzw. europäisches Recht zur Anwendung kommt. Selbst wenn das deutsche bzw. europäische Recht Anwendung finden würde, gäbe es im Rahmen der Durchsetzung des Rechts in der Regel Komplikationen, die man nicht bestreiten kann.

 

Falls beispielsweise deutsche Unternehmer oder hiesige Verbraucher ihre in Deutschland erlangten Gerichtsurteile (bezüglich der Rückgabe- oder Gewährleistungsrechte) in der Volksrepublik China durchsetzen möchten, würde dies grundsätzlich schon daran scheitern, dass es zwischen Deutschland und der Volksrepublik China (noch) kein Vollstreckungsübereinkommen gibt. Unterm Strich bedeutet das für Käufer, die beispielsweise Gewährleistungsrechte geltend machen wollen, dass sie eine Klage vor einem chinesischen Gericht anstreben müssten, was wiederum mithohen Kosten verbunden ist. In genau solch einem Moment rächt sich ein vermeintliches Markenschnäppchen, welches normalerweise im Voraus bezahlt wurde.

 

Klartext: Außerhalb der Europäischen Union einzukaufen kann teuer und nervig werden.Darüber hinaus läuft man auch noch Gefahr aufbetrügerische Online-Shops hereinzufallen, die es nur auf die (Zahlungs-)Daten ihrer Opfer abgesehen haben. Zudem muss man auch noch mit zusätzlichen Steuern und Abgaben rechnen.

Beschlagnahme durch den Zoll

Für alle Arten von Produktfälschungen ist der Zoll häufig die Endstation. Etwaige Fälschungen verstoßen meist gegen das Marken-oder Urheberrecht und werden deshalb vom Zoll bei der Einfuhr aus dem (nichteuropäischen) Ausland im Rahmen einer Beschlagnahme einbehalten. Ob es dann zum Straf- oder Zivilverfahren (Stichwort Abmahnung) kommt, hängt davon ab, wem der Verdacht der Markenverletzung vorgeworfen wird. Als Verbraucher kann dies bereits der Fall sein, wenn sie nicht nur für sich selbst ein vermeintliches Schnäppchen erwerben, sondern gleich in größerer Menge gefälschte Artikel kaufen, um diese Dritten (beispielsweise Freunden) zu überlassen.

Besonderheiten bei Arzneimittelbestellungen im Internet

In Deutschland dürfen Arzneimittel für Verbrauchergrundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese zuvor nach den Vorschriften des AMG (Arzneimittelgesetzes) zugelassen oder registriert wurdenoder soweit sie über eine entsprechende Genehmigung der EU-Kommission nach derEG-VO 726/2004 verfügen.

 

In Deutschland nicht zugelassene oder nichtregistrierte Arzneimittel unterliegen nach § 73 AMG einem sogenanntem Verbringungsverbot. Das heißt, dass solche Arzneimittel von Privatpersonen grundsätzlich nicht nach Deutschland verbracht werden dürfen. Ebenso im Wege des erlaubten Versandhandels ist dies der Fall, wobei der Versand nur aus den EU-Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des EWR erfolgen darf.

 

Der Kauf von Arzneimitteln aus Drittstaaten ist nicht nur mit Gesundheitsgefahren aufgrund von hohen Fälschungsraten verbunden. Es drohen auch steuer- und strafrechtliche Konsequenzen: Wer Arzneimittel aus Drittstaaten bestellt und nach Deutschland verbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Absatz 2 Nr. 8 AMG, welche nach Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Beschlagnahme bzw. Einzug der Arzneimittel sowie anschließende Vernichtung inklusive.

 

Je nach Einzelfall könnten zudem einzelne Tatbestände der §§ 369 ff. AO (Abgabenordnung) wie § 370 Absatz 5 AO (Steuerhinterziehung) erfüllt sein, was mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

 

Auch das Bestellen von Arzneimitteln aus Drittstaaten ist folglich überzogen mit rechtlichen Problemen und vor allem immensen Konsequenzen.Von den gesundheitlichen Folgen natürlich ganz abgesehen.

 

Rechtsanwalt Thomas-M. Cluesmann erläuterte kürzlich die Gefahren im Online-Shopping in einem RTL-Interview („Punkt 12“). Den Beitrag können Sie sich hier ansehen (ab Minute 11):