Im Jahr 2014 meldete Adidas eine Bildmarke bestehend aus drei Streifen (|||) beim EUIPO als Marke an. Die Marke wurde gemäß dem Antrag des Unternehmens eingetragen.
Der Konkurrent „Shoe Branding Europe“, mit dem Adidas bereits mehrfach in markenrechtlichen Auseinandersetzungen stand, war der Auffassung das die Adidas-Marke keine Unterscheidungskraft aufweise. Sie sei nicht als Herkunftsnachweis zu verstehen, da die konkrete Ausgestaltung der drei Streifen nicht ausschließlich mit Adidas in Verbindung gebracht, sondern vielmehr als rein dekoratives Element wahrgenommen werden würde.
Keine Unterscheidungskraft - Keine Vekehrsdurchsetzung
Bereits in dem vorangegangenen Verfahren vor dem EUIPO konnte Adidas den rettenden Nachweis, dass die Marke in der angemeldeten Form dadurch Unterscheidungskraft aufweist, dass sie sich im Verkehr durchgesetzt hat, nicht erbringen. Die vielen Nachweise und Belege, die Adidas vorlegte, bezogen sich allesamt auf eine andere Ausgestaltung der „drei Streifen“, nicht jedoch auf die Gestaltung der angegriffenen Marke. Sogar Umfrageergebnisse zur Bekanntheit der „drei Streifen“ verhalfen Adidas nicht zum Erfolg. Nun bestätigte das EuG die Entscheidung des EUIPO. Das EuG führte insbesondere aus, Adidas habe nicht nachgewiesen, dass sich die „drei Streifen“ als Marke in der gesamten Europäischen Union durchgesetzt haben.
Auswirkungen auf andere Adidas-Marken?
Die Entscheidung des EuG hat keine Auswirkungen auf die übrigen Markenrechte des Sportartikelherstellers. Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Bildmarke in der konkreten Ausgestaltung der „drei Streifen“. Adidas und die „drei Streifen“ bleiben auch weiterhin als Marken bestehen.